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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) d.d. 12/2014

ALLGEMEINES
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertrage von/mit AXXAZ Europe GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung. AXXAZ Europe GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), ausgestellt durch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit. AXXAZ Europe GmbH ist Mitglied des IGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und hantiert das iGZ-DGB-Tarifwerk für die Zeitarbeitsbranche.
  2. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AXXAZ Europe GmbH, Stand: Dezember 2014, werden alle bisherigen Geschäftsbedingungen abgelöst. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen von Auftraggebern wird hiermit ausdrücklich durch AXXAZ Europe GmbH widersprochen.
  3. Die Kündigungsfrist von Verträgen bzw. Vereinbarungen beträgt 5 [fünf] Arbeitstage zum Wochenende, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.
  4. Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen sowie nachvertraglichen Ansprüche ist Kaufbeuren.
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
  1. Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen AXXAZ Europe GmbH-Mitarbeiter und Entleiher begründet.
  2. AXXAZ Europe GmbH erklärt als Verleiher im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich, dass alle laufenden Sozialleistungen für die an den Entleiher überlassenen Mitarbeiter von AXXAZ Europe GmbH abgeführt werden.
  3. Sämtliche von AXXAZ Europe GmbH überlassenen Mitarbeiter sind bei der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) unfallversichert. Im Falle eines Unfalles ist der Entleiher zur Meldung gem. § 193 SGB VII verpflichtet.
  4. Der überlassene Mitarbeiter hat die Arbeitszeiten des Entleihers einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich, gewissenhaft und sauber unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen. Der Entleiher hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen.
  5. Der überlassene Mitarbeiter unterliegt hinsichtlich seiner Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Kunden der Schweigepflicht.
  6. Die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Kunden muss gewährleistet sein.
  7. Es dürfen vom Entleiher keinerlei Zahlungen (Vorschüsse etc.) an den Mitarbeiter geleistet werden, da dies ausnahmslos durch AXXAZ Europe GmbH obliegt. Für eventuell an den Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Entleiher wird keine Haftung übernommen und einer Verrechnung widersprochen.
  8. Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu beachten.
  9. Da der Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Entleihers arbeitet, haftet AXXAZ Europe nicht für eventuelle Schäden. Dies gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise, sofern gesetzlich zulässig. Der Entleiher stellt AXXAZ Europe GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit entstehen sollten.
  10. Wegen Krankheit ausgefallene Mitarbeiter können von AXXAZ Europe GmbH ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
  11. Bei außergewöhnlichen Umständen kann AXXAZ Europe GmbH von einem Auftrag zurücktreten oder diesen verschieben. Hierzu gehört auch der Umstand der erschwerten oder unmöglichen Arbeitsaufnahme (z.B. durch einen evtl. Einspruch des Betriebsrates des Entleiher oder einem Streik im Betrieb des Entleihers) oder die Nichtbezahlung der Rechnungen durch den Entleiher. Der/die Mitarbeiter werden ggf. ohne Vorankündigung abgezogen. Ein Schadensersatz kann darauf nicht abgeleitet werden.
  12. Gem. § 12 AÜB bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem Entleiher und AXXAZ Europe Deutschland GmbH der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) gelten die Bedingungen von AXXAZ Europe GmbH als angenommen, auch wenn vom Entleiher nicht ausdrücklich bestätigt wird, wurde und/oder sogar anderslautende Bedingungen geltend gemacht werden.
  13. Die Verrechnungssätze gelten jeweils zuzüglich der vereinbarten Zuschläge (für z.B. Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage, Schichtarbeit), ggf. anfallender Materiallieferungen, Werkzeuggestellung oder zusätzlichem Aufwand wegen auswärtigem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters.
  14. Rechnungen werden grundsätzlich wöchentlich aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Leistungsnachweise erstellt. Der Entleiher ist verpflichtet, zu Beginn jeder Woche eine Aufstellung der geleisteten Stunden der Vorwoche vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und hat dies zu vertreten, so gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als genehmigt; dies gilt nicht, wenn der Entleiher innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung, mit der die jeweiligen Arbeitsstunden des Mitarbeiters abgerechnet werden, schriftlich begründete Einwände gegen die Richtigkeit der vom Mitarbeiter in den Tätigkeitsnachweis aufgenommenen Angaben erhebt und seine Aufstellung vorlegt.
  15. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb der in der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zu begleichen. Mit Forderungen aus dem Vertragsverhältnis kann der Entleiher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen. Mit sonstigen Forderungen kann der Entleiher nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
  16. AXXAZ Europe GmbH behält sich eine entsprechende Erhöhung der Verrechnungssätze vor, sofern nach Vertragsschluss tarifvertragliche Lohnerhöhungen eintreten oder der Mitarbeiter in einer Tätigkeit beschäftigt wird, die einer höheren Eingruppierung entspricht.
  17. Der Entleiher ist verpflichtet AXXAZ Europe GmbH jeden nicht zuvor ausdrücklich vereinbarten Auslandseinsatz des überlassenen Mitarbeiters vor Grenzüberschreitung schriftlich zu informieren. Für Folgen eines nicht zuvor vereinbarten Auslandseinsatzes haftet der Entleiher in vollem Umfang und ist auch verpflichtet AXXAZ Europe GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
  18. Der Entleiher sichert zu, Mitarbeiter von AXXAZ Europe GmbH nicht in einem Baubetrieb im Sinne der §§ 211 ff SGB III i.V.m. der Baubetriebe-VO (inkl. Asbestsanierung) einzusetzen oder auch nur überwiegend Bauleistungen zu erbringen, noch die Mitarbeiter auch nur vereinzelt oder vorübergehend in einer Baubetriebsabteilung im Sinne der Baubetriebe-VO (inkl. Asbestsanierung) mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von Bau-Mitarbeitern verrichtet werden.
PERSONALVERMITTLUNG NACH VORHERIGER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Sofern der Entleiher während der Überlassungszeit oder innerhalb einer Frist von 6 [sechs] Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von AXXAZ Europe GmbH ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, ist eine Vermittlungsprovision an AXXAZ Europe GmbH zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Entleihers oder des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.
Die Vermittlungsprovision beträgt 200 [zweihundert] Stundenverrechnungssätze bzw. 5 [fünf] Wochen-pauschalen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Liegt die Überlassungszeit unter 6 [sechs] Monaten, so verringert sich die Vermittlungsprovision pro Einsatzmonat um 1/6 [ein Sechstel]. Die Vermittlungsprovision ist mit Arbeitsbeginn des Mitarbeiters beim Entleiher bzw. Abschluß des Arbeitsvertrags zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher zur sofortigen Zahlung fällig.

PERSONALVERMITTLUNG OHNE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Die Vermittlungsprovision bei einer reinen Personalvermittlung, d.h. ohne vorangegangene Überlassung, beträgt nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter/Bewerber/Freiberufler 12% [zwölf Prozent] vom Brutto-Jahresgehalt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch für mit dem Auftraggeber rechtliche oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Die Vermittlung gilt als erfolgt, wenn der Mitarbeiter von AXXAZ Europe GmbH dem Kunden vorgestellt wurde oder ihm durch diese bekannt ist.

GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
  1. Die zur Verfügung gestellten bzw. vermittelten Mitarbeiter wurden von AXXAZ Europe GmbH auf ihre berufliche Eignung geprüft und dem Entleiher nur für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeit überlassen, bzw. die angeforderten Arbeiten vermittelt. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Entleiher ist eine Vertragsänderung und daher umgehend an AXXAZ Europe GmbH zu melden. Eine generelle Haftung von AXXAZ Europe GmbH besteht nicht. AXXAZ Europe GmbH haftet ausschließlich bei der Überlassung eines Mitarbeiters für ein Auswahlverschulden hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit. Über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus trifft AXXAZ Europe GmbH keine Haftung für etwaige von dem Arbeitnehmer ausgeführte Arbeiten.
  2. Sollte der Entleiher mit der Arbeitsleistung eines überlassenen Mitarbeiters nicht zufrieden sein, so kann er dies am ersten Tag der Überlassung mitteilen.
    Für die Arbeitsleistung eines vermittelten Mitarbeiters steht AXXAZ Europe GmbH nicht ein. AXXAZ Europe GmbH wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen bzw. vermitteln.

Stand: 12/2014

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